Unionhilfswerk – Keine vorläufige Untersagung der Ausübung des Betriebsratsamtes, keine Einsetzung einer Einigungsstelle
Das Arbeitsgericht Berlin hat heute den Antrag der Unionhilfswerk Sozialeinrichtungen gGmbH zurückgewiesen, mit dem zwei Betriebsratsmitgliedern im Wege der einstweiligen Verfügung bis zur Entscheidung über einen Ausschlussantrag die Ausübung ihres Betriebsratsamtes vorläufig untersagt werden sollte. Beim Unionhilfswerk gilt eine Betriebsvereinbarung „Vergütung“, die das Unionhilfswerk anpassen und unter anderem um eine Vergütungsgruppe „H Kita“ ergänzen möchte.
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