Anbieter von Nebendienstleistungen: Bafin übernimmt EBA-Leitlinien zur CRR-Definition
In ihrem Rundschreiben gibt die Bafin bekannt, was sie unter „Abhängigkeit von der Banktätigkeit“ und „Abhängigkeit von Finanzmitteln“ versteht. Mit diesen Begriffen präzisiert die EBA Vorgaben aus der CRR.
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