Gesetzliche Krankenversicherung
Der 1. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts hat mit Beschluss vom 7. August 2026 (L 1 KR 85/26 B ER) entschieden, dass Leistungen im Rahmen des Diabetesmanagements bei einem insulinpflichtigen Kindergartenkind einschließlich der erforderlichen Beobachtung häusliche Krankenpflege (HKP) in Gestalt von Behandlungspflege im Sinne von § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V darstellen. Diese könne auch in einem Kindergarten erbracht werden. Dabei sei im konkreten Fall die Betreuung durch einen im Diabetesmanagement geschulten Erwachsenen ausreichend. Bei der 5-jährigen gesetzlich krankenversicherten Antragstellerin wurde nach stationärer Akuteinweisung ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus mit schwankenden Blutzuckerwerten festgestellt. Inzwischen ist sie mit einem AID-System (Automatische Insulinversorgung) versorgt; zusätzliche Blutzuckermessungen und Insulingaben zu den Mahlzeiten sind erforderlich. In der Kindertagesstätte wurde sie zunächst von ihrer Mutter begleitet, die anlässlich der Erkrankung der Antragstellerin Schulungen im Diabetesmanagement absolviert hatte. Die Antragsgegnerin (Krankenkasse) übernahm auf ärztliche Verordnung von Häuslicher Krankenpflege zunächst Leistungen in F
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